06.05.2020 | Holger Dosch
Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zur FinStabDEV
Die Interessenvertretung der fünf kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat im Rahmen der Konsultation des Referentenentwurfs des BMF zur Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung (FinStabDEV) umfangreich Stellung genommen.
Die DK hinterfragt den überzogenen Meldeumfang, den angedachten Meldeturnus und die abweichenden Begrifflichkeiten bei der Definition von Merkmalen welche bereits in bisherigen Meldungen verwendet werden. In den folgenden Abschnitten haben wir Ihnen die wesentlichen Änderungsvorschläge übersichtlich zusammengestellt:
- Der Start der Meldepflicht sollte nach Ansicht der DK auf 24 Monate nach Datenerhebung durch die Deutsche Bundesbank angehoben werden. Der Meldeturnus sollte im Gegensatz zum bisherigen Entwurf von einer Quartalsmeldung auf eine jährliche Meldung umgestellt werden. Die Abgabefrist der Meldung sollte auf 2 Monate nach dem Meldestichtag verlängert werden.
- Die DK bittet von einer Rückerhebung auf Daten für die Jahre 2018 bis 2020 abzusehen, da die dafür geforderten Datenattribute rückwirkend nicht erhoben wurden und die Daten zur Analyse nicht oder nicht in geeigneten Datenbanken vorliegen.
- Der Umfang der Abfragen soll sich lt. DK auf das Mindestmaß an Daten beziehen, auf:
- ausschließlich originäres Neugeschäft mit neuem Kapitalnutzungsrecht,
- den käuflichen Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten von zu Wohnzwecken bestimmter Immobilien,
- ausschließlich private Darlehensnehmer,
- Daten ausschließlich zum Zeitpunkt der Kreditvergabe.
- Die DK spricht sich dafür aus, im Rahmen der FinStabDEV auf eine Erhebung von Angaben zu Förderdarlehen für Wohnimmobilienfinanzierungen zu verzichten sowie Förderbanken vom Anwendungsbereich der FinStabDEV vollständig auszunehmen.
- Bei mehreren Merkmalen werden einheitliche Definitionen und eindeutige Begriffe gefordert. Es sollten – wenn möglich – die bei AnaCredit verwendeten Standards und Begriffsbestimmungen verwendet werden.
- Genaue Definition und einheitliche Verwendung der Begriffe Darlehen und Wohnimmobilienfinanzierung
- Der nicht definierte Begriff „Darlehen zur Wohnimmobilienfinanzierung“ sollte durch den im Entwurf in § 2 Abs. 1 lfd. Nr. 5 definierten Terminus „Darlehen zum Bau oder Erwerb von im Inland belegenen Wohnimmobilien“ ersetzt werden.
- In der Entwurfsfassung ist nicht immer eindeutig festgelegt, auf welche Darlehensnehmer sich die jeweilige Abfrage bezieht. Der Begriff der gewerblichen Darlehensnehmer muss eindeutig vom Begriff der privaten Darlehensnehmer abgegrenzt werden.
- Definition der Begriffe Marktwert und Schätzung des Marktwerts
- Für jedes Attribut sollte angegeben werden, ob zum Zeitpunkt der Kreditvergabe oder zum Meldezeitpunkt Daten anzugeben sind.
- Die Meldung der Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation sollte auf den initialen Wert zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe beschränkt werden.
- Einkommensbezogene Kennziffern liegen den Instituten zwar wie in dem Entwurf bezeichnet vor, jedoch werden sie bisher nur zum Zeitpunkt der Kreditvergabe im Rahmen der Bonitätsprüfung erhoben, nicht – wie gefordert – zum jeweiligen Berichtsstichtag.
Quelle: https://die-dk.de/media/files/2020-02-21_DK-Stn_FinStabDEV_final.pdf